Ein Angestellter wurde trotz Kündigungsverbot im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang vom ehemaligen Dienstgeber gekündigt. Er klagte nicht auf die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses, sondern forderte Kündigungsentschädigung, da er unter Einhaltung zu kuzer Kündigungsfristen gekündigt worden war.
Dass er beim neuen Dienstgeber ein neues Dienstverhältnis begann, tat der Forderung keinen Abbruch. Da der Kündigungsentschädigungszeitraum 3 Monate nicht überstieg, musste das Entgelt aus dem neuen Dienstverhältnis auch nicht angerechnet werden.
Alle Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, innerhalb der EU wie Inländer einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. Dieses Grundrecht aller EU-Bürger wurde für die zuletzt der EU beigetretenen Mitgliedstaaten durch Übergangsbestimmungen eingeschränkt. Per 30.04.2011 laufen die diesbezüglichen Beschränkungen für acht osteuropäische Mitgliedstaaten aus.
Konkret gelten ab 01.05.2011 für EU-Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn dieselben Rechte wie für Arbeitnehmer aus den anderen EU-Staaten. Werden Bürger aus diesen Staaten in Österreich tätig, unterliegen sie nicht mehr dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und es ist keine Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt mehr erforderlich.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber den EU-Mitgliedern Rumänien und Bulgarien wird aller Voraussicht nach bis 31.12.2013 eingeschränkt bleiben. Für diese Personen findet das Ausländerbeschäftigungsgesetz weiterhin Anwendung.
Legt der/die DienstnehmerIn trotz Aufforderung durch den Dienstgeber keine vollständige Bestätigung des Krankenversicherungsträgers oder des Arztes vor, so geht für die Dauer der Säumnis der Anspruch auf Entgeltfortzahlung verloren.
§ 4 Abs. 1 EFZG normiert dazu nachfolgende Mindestinhalte:
Fehlt auch nur einer dieser Punkte (z. B. weil die Ursache nicht angekreuzt ist) so hat der/die DienstnehmerIn keinen Entgeltanspruch.
Bei Angestellten kommt es laut § 8 Abs. 1 AngG im Fall eines/einer Arbeitsunfalles/Berufskrankheit in den ersten 5 Dienstjahren zur Verlängerung des Entgeltforzahlungsanspruches von 6 auf 8 Wochen. Mit dem Judikat OGH 8 ObA 88/08m vom 2. April 2009 wurde nun klargestellt, dass es sich (wie bisher schon Praxis) um eine 14tägige Zusatzfrist handelt, die nur im Falle eines/einer Arbeitsunfalles/Berufskrankheit in Anspruch genommen werden kann
Bei Arbeitsunfällen welche in das neue Arbeitsjahr hineinreichen hat der 9. Senat sich nun wieder der "alten Rechtslage" (und der Meinung des 8. Senates vom 14.10.2008) angeschlossen, wonach der Entgeltfortzahlungsanspruch nur je Ereignis zusteht. Judikat OGH 9 ObA 174/08s vom 24. Feburar 2009