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Sozialversicherung

Sozialversicherung, Gebietskrankenkasse, Unfallversicherung, Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, ASVG, GSVG, SVA, etc.

Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag

Dienstnehmer, welche auf Grund eines Dienstvertrages tätig werden, beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Dienstgeber behält Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge im Zuge der monatlichen Lohnverrechnung ein.

Freie Dienstnehmer oder Personen, welche auf Grund eines Werkvertrages tätig werden, beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder in bestimmten Fällen auch aus selbständiger Arbeit. Diese gelten steuerlich nicht als Dienstnehmer, sondern als Selbständige und müssen die Einkünfte für die Veranlagung zur Einkommensteuer erklären.

GmbH - Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei einem Beteiligungsausmaß 0 bis 25%:

  • ASVG
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Lohnnebenkosten - ja
  • Arbeitsrecht - ja

Bei einem Beteiligungsausmaß 25,01 bis 49,99%:

  • ASVG
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Lohnnebenkosten - ja
  • Arbeitsrecht - ja

Bei einem Beteiligungsausmaß ab 50%:

  • GSVG
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Lohnnebenkosten - ja
  • Arbeitsrecht - nein

Pendlerpauschale

Die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab 2012 wurde neu aufgelegt. Im neuen Formular L 34 wurden die Beträge, die ab 1. 1. 2012 gelten, aktualisiert. Die Formulare sind auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at zu finden.

Neugründungsförderungsgesetz (NeuFög)

Ab dem Jahr 2012 wird der Begüngstigungszeitraum von derzeit einem Jahr ab der Gründung auf 3 Jahre erweitert.

SV-Werte 2012

Geringfügigkeitsgrenze täglich Euro 28,89
Geringfügigkeitsgrenze monatlich Euro 376,26
Höchstbeitragsgrundlage täglich Euro 141,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich Euro 4.230,00

Die Zeit der Feste

Die OÖ GKK rat den Vereinen, alle Helfer - auch wenn diese Mitglieder sind -, die gegen Bezahlung mithelfen, rechtzeitig bei der GKK anzumelden. Laut Gesetz unterliegen auch diese der Pflichtversicherung.

Vereinsmitglieder, die ehrenamtlich - also unentgeltlich - mitarbeiten, müssen nicht bei der GKK angemeldet werden.

Freie Dienstnehmer

Seit 01.01.2010 sind freie Dienstnehmer DB, DZ und KommSt pflichtig.

Zur Bemessungsgrundlage zählen:

  • Gehälter und sonstige Vergütungen
  • Auslagenersätze
  • Arbeitskleidung, Fahrtkostenvergütung

Nicht jedoch belegmäßig nachgewiesene Kosten für ein Reisetickert bzw. eine Nächtigung im Zusammenhang mit der beruflichen Reise.

FerialarbeiterInnen - Ferialangestellte - FerialpraktikantInnen

FerialarbeiterInnen und Ferialangestellte:

  • SchülerInnen und Studierende die während der Ferienzeit als DienstnehmerInnen beschäftigt werden
  • gültig ist der jeweilige Kollektivvertrag
  • Beschäftigung erfolgt gegen Entgelt
  • Dienstnehmereigenschaft liegt vor (sind an Weisungen bzgl. Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten gebunden und unterliegen einer Kontrolle)
  • Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Krankenversicherung (GKK)
  • Abrechnung – für Arbeiter in A1, für Angestellte in D1
  • Umlagen: Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag und Insolvenzzuschlag sind abzurechnen
  • Betriebliche Vorsorge ist ab dem 2. Monat abzuführen

FerialpraktikantInnen die ein „echtes unentgeltliches“ Ferialpraktikum ausüben:

  • SchülerInnen und Studierende, die ein Praktikum, aufgrund ihres betreffenden Schultyps bzw. Studienverordnung absolvieren müssen
  • ein Praktikum kann während des gesamten Jahres und nicht nur in der Ferienzeit absolviert werden
  • praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Ausbildungszweck dienen
  • Beschäftigung erfolgt ohne Entgelt = eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenversicherung (GKK) ist nicht erforderlich

ACHTUNG:
Werden SchülerInnen und Studierende im Rahmen ihres Praktikums als DienstnehmerInnen beschäftigt oder unterliegen der Lohnsteuerpflicht, ist eine Anmeldung bei der jeweils zuständigen Krankenversicherung (GKK) unbedingt erforderlich.

AuftraggeberInnenhaftung

Im Zusammenhang mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz wird die Haftung des Auftraggebers ab 01.07.2011 auch auf die lohnabhängigen Abgaben erweitert.

Bei der Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen, haftet das auftraggebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenen Lohnabgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat - im Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohnes.

Dieser Haftungsbetrag in Höhe von 5 % ist zusammen mit dem 20%igen Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener GKK unter Angabe der UID-Nummer abzuführen. Der Haftungsbeitrag für die Lohnabgaben wird vom Dienstleistungszentrum an das Finanzamt weitergeleitet.

Die Abfuhr entfällt, wenn der Auftragnehmer in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU) aufgenommen wurde.

Arbeitsmarktöffnung ab 01.05.2011

Alle Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, innerhalb der EU wie Inländer einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. Dieses Grundrecht aller EU-Bürger wurde für die zuletzt der EU beigetretenen Mitgliedstaaten durch Übergangsbestimmungen eingeschränkt. Per 30.04.2011 laufen die diesbezüglichen Beschränkungen für acht osteuropäische Mitgliedstaaten aus.

Konkret gelten ab 01.05.2011 für EU-Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn dieselben Rechte wie für Arbeitnehmer aus den anderen EU-Staaten. Werden Bürger aus diesen Staaten in Österreich tätig, unterliegen sie nicht mehr dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und es ist keine Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt mehr erforderlich.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber den EU-Mitgliedern Rumänien und Bulgarien wird aller Voraussicht nach bis 31.12.2013 eingeschränkt bleiben. Für diese Personen findet das Ausländerbeschäftigungsgesetz weiterhin Anwendung.

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