Ab dem Jahr 2012 wird der Begüngstigungszeitraum von derzeit einem Jahr ab der Gründung, auf 3 Jahre erweitert.
Geringfügigkeitsgrenze täglich Euro 28,89
Geringfügigkeitsgrenze monatlich Euro 376,26
Höchstbeitragsgrundlage täglich Euro 141,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich Euro 4.230,00
Die OÖ GKK rat den Vereinen, alle Helfer - auch wenn diese Mitglieder sind -, die gegen Bezahlung mithelfen, rechtzeitig bei der GKK anzumelden. Laut Gesetz unterliegen auch diese der Pflichtversicherung.
Vereinsmitglieder, die ehrenamtlich - also unentgeltlich - mitarbeiten, müssen nicht bei der GKK angemeldet werden.
Seit 01.01.2010 sind freie Dienstnehmer DB, DZ und KommSt pflichtig.
Zur Bemessungsgrundlage zählen:
Nicht jedoch belegmäßig nachgewiesene Kosten für ein Reisetickert bzw. eine Nächtigung im Zusammenhang mit der beruflichen Reise.
FerialarbeiterInnen und Ferialangestellte:
FerialpraktikantInnen die ein „echtes unentgeltliches“ Ferialpraktikum ausüben:
ACHTUNG:
Werden SchülerInnen und Studierende im Rahmen ihres Praktikums als DienstnehmerInnen beschäftigt oder unterliegen der Lohnsteuerpflicht, ist eine Anmeldung bei der jeweils zuständigen Krankenversicherung (GKK) unbedingt erforderlich.
Im Zusammenhang mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz wird die Haftung des Auftraggebers ab 01.07.2011 auch auf die lohnabhängigen Abgaben erweitert.
Bei der Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen, haftet das auftraggebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenen Lohnabgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat - im Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohnes.
Dieser Haftungsbetrag in Höhe von 5 % ist zusammen mit dem 20%igen Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener GKK unter Angabe der UID-Nummer abzuführen. Der Haftungsbeitrag für die Lohnabgaben wird vom Dienstleistungszentrum an das Finanzamt weitergeleitet.
Die Abfuhr entfällt, wenn der Auftragnehmer in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU) aufgenommen wurde.
Alle Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, innerhalb der EU wie Inländer einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. Dieses Grundrecht aller EU-Bürger wurde für die zuletzt der EU beigetretenen Mitgliedstaaten durch Übergangsbestimmungen eingeschränkt. Per 30.04.2011 laufen die diesbezüglichen Beschränkungen für acht osteuropäische Mitgliedstaaten aus.
Konkret gelten ab 01.05.2011 für EU-Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn dieselben Rechte wie für Arbeitnehmer aus den anderen EU-Staaten. Werden Bürger aus diesen Staaten in Österreich tätig, unterliegen sie nicht mehr dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und es ist keine Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt mehr erforderlich.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber den EU-Mitgliedern Rumänien und Bulgarien wird aller Voraussicht nach bis 31.12.2013 eingeschränkt bleiben. Für diese Personen findet das Ausländerbeschäftigungsgesetz weiterhin Anwendung.
Die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab 2011 wurde neu aufgelegt. Im neuen Formular L 34 wurden die Beträge, die ab 1. 1. 2011 gelten, aktualisiert. Die Formulare sind auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at zu finden.
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Dienstnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 Euro.
Geschenke an Dienstnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich steuerfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Vignetten).
Geringfügigkeitsgrenze täglich Euro 28,72
Geringfügigkeitsgrenze monatlich Euro 374,02
Höchstbeitragsgrundlage täglich Euro 140,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich Euro 4.200,00