Dienstnehmer, welche auf Grund eines Dienstvertrages tätig werden, beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Dienstgeber behält Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge im Zuge der monatlichen Lohnverrechnung ein.
Freie Dienstnehmer oder Personen, welche auf Grund eines Werkvertrages tätig werden, beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder in bestimmten Fällen auch aus selbständiger Arbeit. Diese gelten steuerlich nicht als Dienstnehmer, sondern als Selbständige und müssen die Einkünfte für die Veranlagung zur Einkommensteuer erklären.
Die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab 2012 wurde neu aufgelegt. Im neuen Formular L 34 wurden die Beträge, die ab 1. 1. 2012 gelten, aktualisiert. Die Formulare sind auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at zu finden.
Ab dem Jahr 2012 wird der Begüngstigungszeitraum von derzeit einem Jahr ab der Gründung auf 3 Jahre erweitert.
Für das Kalenderjahr 2010 steht letztmalig der Alleinverdienerabsetzbetrag für EhepartnerInnen ohne Kinder zu.
Die Reinigungsleistungen von Bauwerken unterliegen seit dem 01.01.2011 den Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a UStG).
Es zählt auch die bloße Reinigung von Bauwerken zu den Bauleistungen. Erfasst ist nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind. Zu den Bauleistungen zählt daher zB die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung, usw.), Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung, usw.).
Bei einer einheitlichen Leistung ist maßgebend, ob die Reinigungsleistung die Hauptleistung darstellt oder lediglich eine unselbständige Nebenleistung zu einer nicht als Bauleistung zu qualifizierenden Hauptleistung ist. So ist zB das Ausbringen von Streumitteln regelmäßig als unselbständige Nebenleistung zur Schneeräumung zu qualifizieren.
Bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbel, Stiegenhäusern, Gängen, WC-Anlagen, usw.) ist insgesamt von einer Bauleistung auszugehen.
Die Grünflächenbetreuung ist nicht als Reinigung eines Bauwerks zu qualifizieren. Gleiches gilt für die Textilreinigung.
Im Zusammenhang mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz wird die Haftung des Auftraggebers ab 01.07.2011 auch auf die lohnabhängigen Abgaben erweitert.
Bei der Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen, haftet das auftraggebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenen Lohnabgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat - im Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohnes.
Dieser Haftungsbetrag in Höhe von 5 % ist zusammen mit dem 20%igen Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener GKK unter Angabe der UID-Nummer abzuführen. Der Haftungsbeitrag für die Lohnabgaben wird vom Dienstleistungszentrum an das Finanzamt weitergeleitet.
Die Abfuhr entfällt, wenn der Auftragnehmer in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU) aufgenommen wurde.
Ab der Veranlagung 2010 wird der bisherige (10%ige) Freibetrag für investierte Gewinne durch den Gewinnfreibetrag ersetzt.
Dieser steht nun allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften (Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Selbständiger Arbeit) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes.
Bis 30.000 Euro Gewinn steht der Grundfreibetrag (max. 3.900 Euro) jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (ohne Nachweis getätigter Investitionen).
Für die Geltendmachung eines höheren Freibetrages, wenn der Gewinn 30.000 Euro übersteigt, sind entsprechende Investitionen nötig.
Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Anlagen (wie zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, LKW) und bestimmte Wertpapiere in Frage und erfordern eine Nutzungsdauer bzw. Behaltepflicht von 4 Jahren.
Nicht geeignet sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie zB Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter, PKW´s, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Anlagegüter und Investitionen für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird.
Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu.
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Dienstnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 Euro.
Geschenke an Dienstnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich steuerfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Vignetten).
Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 Euro pro Wirtschaftsgut) können sofort zur Gänze abgesetzt werden.