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FerialarbeiterInnen - Ferialangestellte - FerialpraktikantInnen

FerialarbeiterInnen und Ferialangestellte:

  • SchülerInnen und Studierende die während der Ferienzeit als DienstnehmerInnen beschäftigt werden
  • gültig ist der jeweilige Kollektivvertrag
  • Beschäftigung erfolgt gegen Entgelt
  • Dienstnehmereigenschaft liegt vor (sind an Weisungen bzgl. Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten gebunden und unterliegen einer Kontrolle)
  • Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Krankenversicherung (GKK)
  • Abrechnung – für Arbeiter in A1, für Angestellte in D1
  • Umlagen: Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag und Insolvenzzuschlag sind abzurechnen
  • Betriebliche Vorsorge ist ab dem 2. Monat abzuführen

FerialpraktikantInnen die ein „echtes unentgeltliches“ Ferialpraktikum ausüben:

  • SchülerInnen und Studierende, die ein Praktikum, aufgrund ihres betreffenden Schultyps bzw. Studienverordnung absolvieren müssen
  • ein Praktikum kann während des gesamten Jahres und nicht nur in der Ferienzeit absolviert werden
  • praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Ausbildungszweck dienen
  • Beschäftigung erfolgt ohne Entgelt = eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenversicherung (GKK) ist nicht erforderlich

ACHTUNG:
Werden SchülerInnen und Studierende im Rahmen ihres Praktikums als DienstnehmerInnen beschäftigt oder unterliegen der Lohnsteuerpflicht, ist eine Anmeldung bei der jeweils zuständigen Krankenversicherung (GKK) unbedingt erforderlich.

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