FerialarbeiterInnen und Ferialangestellte:
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SchülerInnen und Studierende die während der Ferienzeit als DienstnehmerInnen beschäftigt werden
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gültig ist der jeweilige Kollektivvertrag
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Beschäftigung erfolgt gegen Entgelt
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Dienstnehmereigenschaft liegt vor (sind an Weisungen bzgl. Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten gebunden und unterliegen einer Kontrolle)
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Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Krankenversicherung (GKK)
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Abrechnung – für Arbeiter in A1, für Angestellte in D1
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Umlagen: Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag und Insolvenzzuschlag sind abzurechnen
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Betriebliche Vorsorge ist ab dem 2. Monat abzuführen
FerialpraktikantInnen die ein „echtes unentgeltliches“ Ferialpraktikum ausüben:
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SchülerInnen und Studierende, die ein Praktikum, aufgrund ihres betreffenden Schultyps bzw. Studienverordnung absolvieren müssen
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ein Praktikum kann während des gesamten Jahres und nicht nur in der Ferienzeit absolviert werden
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praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Ausbildungszweck dienen
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Beschäftigung erfolgt ohne Entgelt = eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenversicherung (GKK) ist nicht erforderlich
ACHTUNG:
Werden SchülerInnen und Studierende im Rahmen ihres Praktikums als DienstnehmerInnen beschäftigt oder unterliegen der Lohnsteuerpflicht, ist eine Anmeldung bei der jeweils zuständigen Krankenversicherung (GKK) unbedingt erforderlich.