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Frequently Asked Questions

Die wichtigste Konsequenz ist, dass der Empfänger keinen Vorsteuerabzug hat.
Nur beim Übergang der Steuerschuld ist der Vorsteuerabzug auch ohne ordnungsgemäße Rechnung möglich.

Welche Bestandteile müssen Rechnungen über € 150,-- enthalten?

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
  • Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz,
  • bei Steuerbefreiung oder Differenzbesteuerung einen Hinweis auf diese den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Nummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Ausstellers der Rechnung

 

Welche Erleichterungen gibt es für Rechnungen bis € 150,--?

Für so genannte Kleinbetragsrechnungen genügen folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
  • Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Steuersatz
  • Ausstellungsdatum

Wenn sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen mehr als 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebsstätte) entfernt, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt und soweit kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.

Folgende Angaben sind erforderlich:

Datum, Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder betrieblichen Fahrt, Kilometeranzahl aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, Ausgangs- und Zielpunkt und Zweck jeder einzelnen Fahrt.

Das Fahrtenbuch muss tagesaktuell sein und soll am besten handschriftlich geführt werden, zumal bei dieser Fahrtenbuchführung nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sind bzw. wenigstens erkennbar sind.

Spätestens am 15. des folgenden Monats.

Spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats ist die Zahllast aus der Verrechnung der Mehrwertsteuer abzüglich der Vorsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Ist dieser Tag ein Sonntag oder Feiertag so ist die Umsatzsteuer am darauf folgenden Werktag zu überweisen.

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