Im Zusammenhang mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz wird die Haftung des Auftraggebers ab 01.07.2011 auch auf die lohnabhängigen Abgaben erweitert.
Bei der Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen, haftet das auftraggebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenen Lohnabgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat - im Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohnes.
Dieser Haftungsbetrag in Höhe von 5 % ist zusammen mit dem 20%igen Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener GKK unter Angabe der UID-Nummer abzuführen. Der Haftungsbeitrag für die Lohnabgaben wird vom Dienstleistungszentrum an das Finanzamt weitergeleitet.
Die Abfuhr entfällt, wenn der Auftragnehmer in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU) aufgenommen wurde.