Alle Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, innerhalb der EU wie Inländer einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. Dieses Grundrecht aller EU-Bürger wurde für die zuletzt der EU beigetretenen Mitgliedstaaten durch Übergangsbestimmungen eingeschränkt. Per 30.04.2011 laufen die diesbezüglichen Beschränkungen für acht osteuropäische Mitgliedstaaten aus.
Konkret gelten ab 01.05.2011 für EU-Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn dieselben Rechte wie für Arbeitnehmer aus den anderen EU-Staaten. Werden Bürger aus diesen Staaten in Österreich tätig, unterliegen sie nicht mehr dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und es ist keine Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt mehr erforderlich.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber den EU-Mitgliedern Rumänien und Bulgarien wird aller Voraussicht nach bis 31.12.2013 eingeschränkt bleiben. Für diese Personen findet das Ausländerbeschäftigungsgesetz weiterhin Anwendung.